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   BSG, 27.08.2015 - B 5 R 178/15 B   

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BSG, 27.08.2015 - B 5 R 178/15 B (https://dejure.org/2015,28759)
BSG, Entscheidung vom 27.08.2015 - B 5 R 178/15 B (https://dejure.org/2015,28759)
BSG, Entscheidung vom 27. August 2015 - B 5 R 178/15 B (https://dejure.org/2015,28759)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 24.05.1993 - 9 BV 26/93

    Beweisantritt - Beweisantrag - Abgrenzung

    Auszug aus BSG, 27.08.2015 - B 5 R 178/15 B
    Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung signalisieren, dass ein Beteiligter die gerichtliche Aufklärungspflicht noch für defizitär hält (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 21 und Nr. 31 S 52) .

    Diese Warnfunktion des Beweisantrags verfehlen Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 67 S 73; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 21 und Nr. 35 S 73) .

    Sie sind nur als Hinweise oder bloße Anregungen zu verstehen (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 21 und Nr. 35 S 73) .

  • BSG, 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B

    Bezeichnung eines Verfahrensfehlers im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 27.08.2015 - B 5 R 178/15 B
    Rügt der Beschwerdeführer, das LSG habe die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, so muss er in der Beschwerdebegründung (1) einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, den das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (Senatsbeschluss vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - NJW 2010, 1229; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN und Nr. 21 RdNr 5) .
  • BSG, 14.04.2009 - B 5 R 206/08 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler -

    Auszug aus BSG, 27.08.2015 - B 5 R 178/15 B
    Rügt der Beschwerdeführer, das LSG habe die Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, so muss er in der Beschwerdebegründung (1) einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, den das Revisionsgericht ohne Weiteres auffinden kann, (2) die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die Tatumstände darlegen, die den Beweisantrag betreffen und weitere Sachaufklärung erfordert hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG also von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können, wenn es das behauptete Ergebnis der unterlassenen Beweisaufnahme gekannt hätte (Senatsbeschluss vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - NJW 2010, 1229; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr. 3 RdNr 5 mwN und Nr. 21 RdNr 5) .
  • BSG, 24.11.1988 - 9 BV 39/88

    Revision - Amtsermittlungspflicht - Beweisantrag

    Auszug aus BSG, 27.08.2015 - B 5 R 178/15 B
    Diese Warnfunktion des Beweisantrags verfehlen Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind (BSG SozR 1500 § 160 Nr. 67 S 73; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr. 9 S 21 und Nr. 35 S 73) .
  • BSG, 02.02.2022 - B 9 SB 47/21 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel -

    Diese Warnfunktion verfehlen bloße Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, da es sich insoweit nur um Hinweise oder bloße Anregungen handelt (BSG Beschluss vom 27.8.2015 - B 5 R 178/15 B - juris RdNr 9) .
  • BSG, 22.09.2022 - B 9 SB 8/22 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Fehlen von

    Diese Warnfunktion verfehlen bloße Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, da es sich insoweit nur um Hinweise oder bloße Anregungen handelt (BSG Beschluss vom 2.2.2022 - B 9 SB 47/21 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 27.8.2015 - B 5 R 178/15 B - juris RdNr 9) .
  • BSG, 14.05.2021 - B 9 SB 71/20 B

    Anspruch auf einen höheren GdB; Verfahrensrüge im

    Diese Warnfunktion verfehlen bloße Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, da es sich insoweit nur um Hinweise oder bloße Anregungen handelt (Senatsbeschluss vom 8.5.2017 - B 9 V 78/16 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 27.8.2015 - B 5 R 178/15 B - juris RdNr 9, jeweils mwN) .
  • BSG, 22.01.2020 - B 9 SB 46/19 B

    Voraussetzungen die Zuerkennung des Merkzeichens aG

    Diese Warnfunktion des Beweisantrags verfehlen Beweisgesuche, die lediglich in der Berufungsschrift oder sonstigen Schriftsätzen enthalten sind, da es sich insoweit nur um Hinweise oder bloße Anregungen handelt (vgl BSG Beschluss vom 27.8.2015 - B 5 R 178/15 B - juris RdNr 9 mwN) .
  • BSG, 23.02.2016 - B 1 KR 93/15 B
    Um die Warnfunktion zu aktivieren, muss ein - wie hier - rechtskundig vertretener Beschwerdeführer, der seine Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in einem Erörterungstermin erklärt, sein Beweisbegehren vor dem LSG als prozessordnungskonformen Beweisantrag iS von § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 2 SGG wiederholen und protokollieren lassen (§ 122 SGG iVm § 160 Abs. 4 S 1 ZPO; vgl BSG Beschluss vom 27.8.2015 - B 5 R 178/15 B), zumindest aber den Schriftsatz und den dort gestellten Beweisantrag so genau bezeichnen, dass das Gericht ohne Weiteres erkennen kann, in welchem Punkt der Beteiligte die gerichtliche Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansieht.
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